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Verordnung zum Umgang mit Hinweisgebern und zur Bearbeitung ihrer Hinweise durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

In Kraft9 ArtikelText geprüft am 24.10.2026

Inhalt

  1. Art. 1 Spezielle Beschäftigte für die Bearbeitung von Verstoßmeldungen
  2. Art. 2 Spezielle Kommunikationskanäle
  3. Art. 3 Allgemeine Informationen zu Verstoßmeldungen
  4. Art. 4 Information von meldenden Personen
  5. Art. 5 Dokumentation von Verstoßmeldungen
  6. Art. 6 Vertraulichkeit und Datensicherheit
  7. Art. 7 Weitergabe von Daten
  8. Art. 8 Zusammenarbeit mit anderen Behörden
  9. Art. 9 Inkrafttreten