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6. ProdSV · Sechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

6. ProdSV Art. 10Einführer oder Händler als Hersteller

Abschnitt 2 Pflichten der Wirtschaftsakteure, Konformitätsbewertungsverfahren

In KraftAmtlicher Text

Auf einen Einführer oder einen Händler sind die §§ 5 und 6 entsprechend anzuwenden, wenn er 1.

einen einfachen Druckbehälter unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke in den Verkehr bringt oder

2.

einen auf dem Markt befindlichen einfachen Druckbehälter so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.