SEFFV · Verordnung über die unentgeltliche Beförderung von Soldatinnen und Soldaten in öffentlichen Eisenbahnen bei Privatfahrten SEFFV Art. 3Inkrafttreten In KraftAmtlicher Text Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft. ← Vorherige · Art. 2 Inhalt