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DVStB · Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften

DVStB Art. 35Berufsurkunde

Zweiter Teil Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter

In KraftAmtlicher Text

Die Berufsurkunde enthält 1.

die Bezeichnung der bestellenden Steuerberaterkammer,

2.

Ort und Datum der Ausstellung,

3.

Namen, Geburtsort und Geburtsdatum des Bewerbers,

4.

die Erklärung, daß der Bewerber als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter bestellt wird,

5.

Dienstsiegel und

6.

Unterschrift.

Weitere Berufsbezeichnungen des Bewerbers sind in die Berufsurkunde nicht aufzunehmen. Akademische Grade oder staatlich verliehene Graduierungen sind nur aufzunehmen, wenn sie nachgewiesen worden sind.