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BOStrab · Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen

BOStrab Art. 28Rohrleitungen

Vierter Abschnitt Betriebsanlagen

In KraftAmtlicher Text

Metallene Rohrleitungen müssen vor Eintritt in Bahnbauwerke galvanisch aufgetrennt sein, wenn in diesen Bahnbauwerken Rückleitungen nach § 26 für Gleichstrom vorhanden sind. Dies gilt auch für metallene Bewehrungen von Kabeln, es sei denn, daß sie isoliert in das Bahnbauwerk ein- und weitergeführt werden.