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UmwG · Umwandlungsgesetz

UmwG Art. 226Möglichkeit des Formwechsels

Erster Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften

In KraftAmtlicher Text

Eine Kapitalgesellschaft kann auf Grund eines Formwechselbeschlusses nach diesem Gesetz nur die Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, einer Personenhandelsgesellschaft, einer Partnerschaftsgesellschaft, einer anderen Kapitalgesellschaft oder einer eingetragenen Genossenschaft erlangen.