2. WindSeeV · Zweite Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
2. WindSeeV Art. 9Abfälle
Unterabschnitt 1 Auswirkungen des Vorhabens auf die Meeresumwelt
Das Einbringen und Einleiten von Abfällen in die Meeresumwelt ist verboten, es sei denn, dies ist nach den Vorschriften dieser Verordnung zulässig.