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WStG · Wehrstrafgesetz

WStG Art. 4Militärische Straftaten gegen verbündete Streitkräfte

Erster Teil Allgemeine Bestimmungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auch dann anzuwenden, wenn ein Soldat der Bundeswehr eine militärische Straftat gegen Streitkräfte eines verbündeten Staates oder eines ihrer Mitglieder begeht.

(2) Das Gericht kann von Strafe absehen, wenn die Wahrung der Disziplin in der Bundeswehr eine Bestrafung nicht erfordert.