Verdrag tussen het Koninkrijk der Nederlanden en de Bondsrep Art. 15Kosten
ABSCHNITT V BESTIMMUNGEN, DIE FÜR ALLE ARTEN DER AMTSHILFE GELTEN
1 Die üblichen bei Gewährung der Amtshilfe entstehenden Kosten gehen zu Lasten des ersuchten Staates. Außergewöhnliche Kosten bei der Gewährung der Amtshilfe gehen zu Lasten des ersuchenden Staates.
2 Der ersuchende Staat bleibt dem ersuchten Staat gegenüber für die finanziellen Folgen von Beitreibungsersuchen verantwortlich, die sich wegen Nichtbestehens des Steueranspruchs oder wegen Ungültigkeit des Vollstreckungstitels als unberechtigt erwiesen haben.