Verdrag tussen het Koninkrijk der Nederlanden en de Republie Art. 7Anderes Vermögen
ABSCHNITT III BESTEUERUNGSREGELN
Vorbehaltlich des Artikels 8 darf Vermögen, das Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer Person ist, die in einem Vertragsstaat ansässig war, und in den Artikeln 5 und 6 nicht behandelt wurde, ohne Rücksicht auf seine Belegenheit nur in diesem Staat besteuert werden.