Notawisseling tussen de Nederlandse Regering en de Duitse Bo Art. 8
Der Staat, dessen Behörden einen der in den Artikeln 1, 2 und 10 erwähnten Ausweise ausgestellt haben, wird den Inhaber eines dieser Ausweise formlos an einer der zugelassenen Grenzübergangsstellen übernehmen, selbst wenn seine Staatsangehörigkeit bestritten werden sollte.