Handelsovereenkomst tussen het Koninkrijk der Nederlanden en Art. XKompensationsgeschäfte
Die beiden vertragschliessenden Teile werden Kompensationsgeschäfte und Gegenseitigkeitsgeschäfte im Warenverkehr zwischen beiden Ländern nicht genehmigen.
Die beiden vertragschliessenden Teile werden Kompensationsgeschäfte und Gegenseitigkeitsgeschäfte im Warenverkehr zwischen beiden Ländern nicht genehmigen.