Verdrag tussen het Koninkrijk der Nederlanden en de Bondsrep Art. 15Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen
Kapitel III BESTEUERUNG DES EINKOMMENS
1 Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und sonstige Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden.
2 Der Ausdruck »Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats« umfasst sowohl mit der allgemeinen Geschäftsleitung der Gesellschaft als auch mit der Aufsicht darüber beauftragte Personen.