Verdrag tussen het Koninkrijk der Nederlanden en de Bondsrep Art. 19Gastprofessoren und Lehrer
Kapitel III BESTEUERUNG DES EINKOMMENS
1 Zahlungen und andere Vergütungen, die ein Professor oder Lehrer, der in einem Vertragsstaat ansässig ist und sich im anderen Vertragsstaat zur Ausübung einer Lehr- oder Forschungstätigkeit höchstens zwei Jahre ab dem Tag des tatsächlichen Beginns der Lehr- oder Forschungstätigkeit an einer Universität, Hochschule oder sonstigen Lehr- oder Forschungseinrichtung in diesem anderen Staat aufhält, für diese Lehr- oder Forschungstätigkeit erhält, sind im anderen Vertragsstaat von der Steuer befreit, wenn diese Zahlungen oder anderen Vergütungen nicht aus diesem anderen Staat stammen.
2 Dieser Artikel gilt nicht für Einkünfte aus Forschungstätigkeit, wenn die Forschungstätigkeit nicht im öffentlichen Interesse, sondern in erster Linie zum privaten Nutzen einer bestimmten Person oder bestimmter Personen ausgeübt wird.