Verdrag tussen het Koninkrijk der Nederlanden en de Bondsrep Art. 29Verfahrensregeln für die Quellenbesteuerung
Kapitel V BESONDERE BESTIMMUNGEN
Jeder Vertragsstaat gewährt Entlastung von der Quellenbesteuerung durch Anwendung seiner innerstaatlichen Verfahren. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können jedoch in gegenseitigem Einvernehmen regeln, wie die Entlastung von der Quellenbesteuerung durchzuführen ist.