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Verdrag tussen het Koninkrijk der Nederlanden en de Bondsrep · Verdrag tussen het Koninkrijk der Nederlanden en de Bondsrepubliek Duitsland tot het vermijden van dubbele belasting en het voorkomen van het ontgaan van belasting met betrekking tot belastingen naar het inkomen

Verdrag tussen het Koninkrijk der Nederlanden en de Bondsrep Art. 34Kündigung

Kapitel VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN

In KraftAmtlicher Text

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Ein Vertragsstaat kann das Abkommen auf diplomatischem Weg kündigen.

In diesem Fall ist das Abkommen nicht mehr anzuwenden auf Veranlagungsjahre und -zeiträume, die nach Ablauf des Kalenderjahres beginnen, in dem die Kündigung erfolgte, wenn die Kündigung in den ersten sechs Monaten eines Kalenderjahres erfolgte. Erfolgte die Kündigung in den letzten sechs Monaten eines Kalenderjahres, ist das Abkommen nicht mehr anzuwenden auf Veranlagungsjahre und -zeiträume, die nach Ablauf des Kalenderjahres beginnen, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Kündigung erfolgte. Vor dem ersten Kalenderjahr nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Inkrafttreten des Abkommens ist eine Kündigung nicht möglich.

Eine Kündigung gilt als an dem Tag durch einen Vertragsstaat erteilt, an dem der andere Vertragsstaat diese Kündigung erhält.