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GOG · Gerichtsorganisationsgesetz

§ 59 GOG§. 59. Paragraph 59,

Gerichtskanzlei.

In forceOfficial text

Soweit nicht gesetzliche Vorschriften im einzelnen entgegenstehen, können der Gerichtskanzlei auch die in Strafsachen, sowie die in Sachen der streitigen und nicht streitigen Gerichtsbarkeit und namentlich im Insolvenz- und Executionsverfahren vorgeschriebenen Benachrichtigungen von Verwaltungs- und anderen Behörden und Organen, sowie andere nicht mit Rechtsanwendung verbundene Expeditionen und die bei Ausübung der Gerichtsbarkeit vorkommenden Acte und Verrichtungen des äußeren Geschäftsganges übertragen werden.

(Anm.: aufgehoben durch Art. VI Z 5 BG, BGBl. Nr. 222/1929 )

Amendment history
  • In Kraft seit 2010-08-01