Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

GOG · Gerichtsorganisationsgesetz

§ 8 GOGVerbot der Mitnahme von Waffen bei auswärtigen Gerichtshandlungen

Sicherheit in Gerichtsgebäuden und bei auswärtigen Gerichtshandlungen

In forceOfficial text

Auf Personen, die während einer außerhalb des Gerichtsgebäudes stattfindenden Dienstverrichtung des Gerichts anwesend sind oder an dieser teilnehmen sollen, sind die §§ 1 bis 7 sinngemäß anzuwenden.

Amendment history
  • In Kraft seit 1997-05-01