XIII. Übereinkommen der II. Haager Fried · XIII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz
§ 27 XIII. Übereinkommen der II. Haager Fried
Artikel 27.
Die Vertragsmächte werden einander zu gegebener Zeit alle Gesetze, Verordnungen und sonstigen Bestimmungen über die Behandlung der Kriegsschiffe von Kriegführenden in ihren Häfen und ihren Gewässern mitteilen, und zwar mittels einer an die Regierung der Niederlande gerichteten Benachrichtigung, die von dieser unverzüglich allen anderen Vertragsmächten übermittelt wird.