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III. Übereinkommen der II. Haager Friede · III. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

§ 2 III. Übereinkommen der II. Haager Friede

Artikel 2.

In forceOfficial text

Der Kriegszustand ist den neutralen Mächten unverzüglich anzuzeigen und wird für sie erst nach Eingang einer Anzeige wirksam, die auch auf telegraphischem Wege gemacht werden kann. Jedoch können sich die neutralen Mächte auf das Ausbleiben der Anzeige nicht berufen, wenn unzweifelhaft feststeht, daß sie den Kriegszustand tatsächlich gekannt haben.