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II. Übereinkommen der I. Haager Friedens · II. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz (Anlage)

§ 2 II. Übereinkommen der I. Haager Friedens

Artikel 2.

In forceOfficial text

Die Bevölkerung eines nicht besetzten Gebietes, die beim Herannahen des Feindes aus eigenem Antriebe zu den Waffen greift, um die eindringenden Truppen zu bekämpfen, ohne Zeit gehabt zu haben, sich nach Artikel 1 zu organisieren, wird als kriegführend betrachtet, wenn sie die Gesetze und Gebräuche des Krieges beobachtet.