X. Übereinkommen der II. Haager Friedens · X. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz
§ 13 X. Übereinkommen der II. Haager Friedens
Artikel 13.
Wenn ein neutrales Kriegschiff Verwundete, Kranke oder Schiffbrüchige an Bord genommen hat, so muß so weit wie möglich dafür gesorgt werden, daß diese nicht wieder an den Kriegsunternehmungen teilnehmen können.