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Durchführung des Adelsaufhebungsgesetzes · Durchführung des Adelsaufhebungsgesetzes

§ 4 Durchführung des Adelsaufhebungsgesetzes§ 4. Paragraph 4,

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Unter die aufgehobenen Titel fallen nicht die den öffentlichen Angestellten verliehenen staatlichen Amtstitel, insbesondere nicht die den Staatsangestellten verliehenen Titel höherer Rangsklassen, sowie die Titel der V. und VI. Rangsklasse (Hofrat, Regierungsrat), bei Professoren der Hoch- und Mittelschulen oder bei Beamten der Handels- und Gewerbekammern u. dgl.