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Staatsvertrag von St. Germain (CSSR) · Staatsvertrag von St. Germain (CSSR)

§ 3 Staatsvertrag von St. Germain (CSSR)

C.

In forceOfficial text

Die tschechoslowakische Regierung erklärt sich ihrerseits bereit, über die ihr im Artikel 193 des Staatsvertrages von Saint Germain auferlegte Verpflichtung hinaus der österreichischen Regierung gegenüber die Bestimmungen der Punkte A und B hinsichtlich allen Schriftenmateriales sinngemäß zur Anwendung zu bringen, das sich in ihrem Besitze befinden oder in ihren Besitz gelangen sollte.