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Staatsvertrag von St. Germain · Staatsvertrag von St. Germain

§ 35 Staatsvertrag von St. Germain

Artikel 35.

In forceOfficial text

Die endgültigen Grenzregelungsprotokolle, die Karten und Beilagen werden in drei Urschriften ausgefertigt, von denen zwei den Regierungen der Grenzstaaten, die dritte der Regierung der französischen Republik übergeben werden, welch letztere authentische Ausfertigungen derselben den Signatarmächten des gegenwärtigen Vertrages zugehen lassen wird.