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Staatsvertrag von St. Germain (Übereinko · Staatsvertrag von St. Germain (Übereinkommen Jugoslawien)

§ 1 Staatsvertrag von St. Germain (Übereinko

In forceOfficial text

Erster Teil.

Artikel I. Gemäß Artikel 191 des Staatsvertrages von Saint-Germain verpflichtet sich Österreich, der Regierung des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen alle Akten, Urkunden, Altertümer und Kunstgegenstände, sowie alles wissenschaftliche und bibliographische Material, das aus besetzten Gebieten weggebracht wurde, zurückzustellen, unbekümmert, ob es dem Staat, den Provinz- oder Gemeindeverwaltungen, Spitälern, der Kirche oder anderen öffentlichen oder privaten Institutionen gehört.