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Staatsvertrag von St. Germain (Übereinko · Staatsvertrag von St. Germain (Übereinkommen Jugoslawien)

§ 8 Staatsvertrag von St. Germain (Übereinko

In forceOfficial text

Artikel VIII. In Berücksichtigung der kulturellen Wünsche der serbo-kroatisch-slowenischen Nation werden, ungeachtet allfälliger Meinungsverschiedenheiten über die Anwendbarkeit des in Artikel VII festgesetzten Grundsatzes, die im beiliegenden, einen wesentlichen Bestandteil dieses Übereinkommens bildenden Annexe aufgezählten Archivalien abgegeben.

Ansprüche in bezug auf Archivalien, welche in diesem Annex nicht angeführt erscheinen, weil genaue Angaben derzeit nicht vorhanden sind, werden im diplomatischen Wege behandelt.