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Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österrei · Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Polen

§ 5 Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österrei

I. Teil. römisch eins. Teil.

In forceOfficial text

(1) Die Kommissäre werden für drei Jahre ernannt. Ihre Wiederernennung ist zulässig. Sie bleiben in Tätigkeit bis zur Bestellung eines Nachfolgers und jedenfalls bis zur Beendigung der zur Zeit des Ablaufes ihres Auftrages im Gange befindlichen Arbeiten.

(2) Stellen, die infolge Todesfalles, Amtsniederlegung oder sonstiger Behinderung frei werden, werden in kürzester Frist nach dem für die Ernennung maßgebenden Verfahren wieder besetzt.