Übereinkommen, betreffend die Sklaverei · Übereinkommen, betreffend die Sklaverei
§ 7 Übereinkommen, betreffend die Sklaverei
Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, einander und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen die Gesetze und Vorschriften mitzuteilen, die sie zur Durchführung der Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens erlassen werden.
Amendment history
- In Kraft seit 1955-07-07