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EisBV · Eisenbahnbuchverordnung

§ 14 EisBV

II. Eröffnung einer vorläufigen Einlage; Ermittlungsverfahren. römisch zwei. Eröffnung einer vorläufigen Einlage; Ermittlungsverfahren.

In forceOfficial text

Die gemäß § 19 EAG. anzulegenden Verzeichnisse und Mappen müssen mit der Bestätigung des Regierungskommissärs über seine Einsichtnahme versehen sein.