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EisBV · Eisenbahnbuchverordnung

§ 23a EisBV

II. Eröffnung einer vorläufigen Einlage; Ermittlungsverfahren. römisch zwei. Eröffnung einer vorläufigen Einlage; Ermittlungsverfahren.

In forceOfficial text

Gilt nur für das umgestellte Grundbuch (§ 1 Abs. 2 Grundbuchsumstellungsgesetz) (vgl. Art. II, BGBl. Nr. 183/1993 ).

(1) Bei der Umstellung des Eisenbahnbuchs nach dem Grundbuchsumstellungsgesetz, BGBl. Nr. 550/1980 , sind unter sinngemäßer Anwendung der §§ 44 Abs. 2 bis 4 EAG und des § 3 Abs. 2 Eisenbahneinlagen gegebenenfalls in mehrere bücherliche Einheiten zu teilen.

(2) Im Falle einer Teilung nach Abs. 1 ist in der Aufschrift der Grundeinlage anzugeben, in welcher Einlage die Bahn vor der Umstellung eingetragen war.