§ 16 Allg GAV
2. Anlegung eines neuen Grundbuches infolge agrarischer Operationen.
Bei Erledigung von Einwendungen (§ 29 Allg. GAG.) ist das Einvernehmen mit der Agrarbehörde zu pflegen.
2. Anlegung eines neuen Grundbuches infolge agrarischer Operationen.
Bei Erledigung von Einwendungen (§ 29 Allg. GAG.) ist das Einvernehmen mit der Agrarbehörde zu pflegen.