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B-VG · Bundes-Verfassungsgesetz

§ 124 B-VG

Siebentes Hauptstück Rechnungs- und Gebarungskontrolle

In forceOfficial text

(1) Der Präsident des Rechnungshofes wird im Falle seiner Verhinderung vom rangältesten Beamten des Rechnungshofes vertreten. Dies gilt auch, wenn das Amt des Präsidenten erledigt ist. Die Stellvertretung des Präsidenten des Rechnungshofes im Nationalrat wird durch das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates bestimmt.

(2) Im Falle der Stellvertretung des Präsidenten gelten für den Stellvertreter die Bestimmungen des Art. 123 Abs. 1.

Amendment history
  • In Kraft seit 1998-01-31