B-VG · Bundes-Verfassungsgesetz
§ 148 B-VG
B. Verfassungsgerichtsbarkeit
Die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Verfassungsgerichtshofes werden durch ein besonderes Bundesgesetz und auf Grund dieses durch eine vom Verfassungsgerichtshof zu beschließende Geschäftsordnung geregelt.
Amendment history
- In Kraft seit 2004-01-01