B-VG · Bundes-Verfassungsgesetz
§ 22 B-VG
A. Allgemeine Bestimmungen
Alle Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper sind im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches zur wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet.
Amendment history
- In Kraft seit 2012-07-01