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B-VG · Bundes-Verfassungsgesetz

§ 43 B-VG

B. Bundesrat

In forceOfficial text

Einer Volksabstimmung ist jeder Gesetzesbeschluss des Nationalrates nach Beendigung des Verfahrens gemäß Art. 42 beziehungsweise gemäß Art. 42a, jedoch vor seiner Beurkundung durch den Bundespräsidenten, zu unterziehen, wenn der Nationalrat es beschließt oder die Mehrheit der Mitglieder des Nationalrates es verlangt.

Amendment history
  • In Kraft seit 2012-07-01