B-VG · Bundes-Verfassungsgesetz
§ 82 B-VG
B. Ordentliche Gerichtsbarkeit
(1) Die ordentliche Gerichtsbarkeit geht vom Bund aus.
(2) Die Urteile und Erkenntnisse werden im Namen der Republik verkündet und ausgefertigt.
Amendment history
- In Kraft seit 2014-01-01