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Freundschafts-, Vergleichs- und Schiedsg · Freundschafts-, Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Italien

§ 17 Freundschafts-, Vergleichs- und Schiedsg

In forceOfficial text

Der vorliegende Vertrag soll für die Dauer von zehn Jahren Geltung besitzen. Wenn er nicht innerhalb von sechs Monaten vor Ablauf dieser Frist gekündigt wird, soll er weitere fünf Jahre in Kraft bleiben. Dieselbe Bestimmung soll auch für die nachfolgende Zeit gelten.

Die bei Außerkrafttreten des vorliegenden Vertrages anhängigen Verfahren sind mangels anderweitiger Vereinbarung nach den Bestimmungen desselben zu regeln.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den vorliegenden Vertrag unterzeichnet.

Ausgefertigt in doppelter Urschrift, in deutscher und italienischer Sprache, mit der Maßgabe, daß beide Texte die gleiche Geltung haben.

Rom, 6. Februar 1930.

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