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Freundschaftsvertrag zwischen Österreich · Freundschaftsvertrag zwischen Österreich und den USA

§ 6 Freundschaftsvertrag zwischen Österreich

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Artikel VI . Im Falle eines Krieges zwischen einem der beiden hohen vertragschließenden Teile und einem dritten Staate ist dieser Teil berechtigt, Staatsangehörige des anderen Teiles, die ihren ständigen Wohnsitz innerhalb seiner Gebiete haben und förmlich nach dem Gesetz des Landes ihre Absicht erklärt haben, seine Staatsangehörigkeit durch Naturalisation zu erwerben, zum Heeresdienst zwangsweise einzuziehen, es sei denn, daß diese Personen innerhalb sechzig Tagen nach der Kriegserklärung das Gebiet des kriegführenden Teiles verlassen.