Übereinkommen betreffend finanzielle Fra · Übereinkommen betreffend finanzielle Fragen (Italien)
§ 7 Übereinkommen betreffend finanzielle Fra
Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich, jede Meinungsverschiedenheit zwischen ihnen, die aus dem vorliegenden Übereinkommen entstehen könnte, nach dem im Artikel 1 und folgende des in Rom am 6. Februar 1930 abgeschlossenen Freundschafts-, Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrages vorgesehenen Verfahren zu lösen.