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Internationales Abkommen zur Unterdrücku · Internationales Abkommen zur Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen

§ 5 Internationales Abkommen zur Unterdrücku

In forceOfficial text

Dieses Abkommen, dessen französischer und englischer Wortlaut in gleicher Weise maßgebend sein soll, wird bis zum 1. April 1934 jedem Mitglied des Völkerbundes und jedem dem Völkerbund nicht angehörenden Staate, der auf der Konferenz, die dieses Abkommen ausgearbeitet hat, vertreten war, oder dem der Völkerbundrat eine Abschrift des Abkommens zu diesem Zwecke übermittelt hat, zur Unterzeichnung offen stehen.