§ 9 Internationales Abkommen zur Unterdrücku
Dieses Abkommen kann durch Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gekündigt werden. Die Kündigung wird ein Jahr nach Empfang wirksam und gilt nur für den vertragschließenden Teil, der gekündigt hat.
Amendment history
- In Kraft seit 1950-04-24