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VerbotsG · Verbotsgesetz 1947

§ 1 VerbotsGArtikel I: Verbot der NSDAP.

In forceOfficial text

Die NSDAP, ihre Wehrverbände (SS, SA, NSKK, NSFK), ihre Gliederungen und angeschlossenen Verbände sowie alle nationalsozialistischen Organisationen und Einrichtungen überhaupt sind aufgelöst; ihre Neubildung ist verboten.

Ihr Vermögen ist der Republik verfallen.

Amendment history
  • In Kraft seit 1957-03-30