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Geschäftsordnung des Verfassungsgerichts · Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes

§ 12 Geschäftsordnung des Verfassungsgerichts

V. Vorverfahren. römisch fünf. Vorverfahren.

In forceOfficial text

Als Parteienvertreter vor dem Verfassungsgerichtshof sind außer den von den Behörden hiezu bevollmächtigten Organen nur die in der Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwälte zuzulassen [§§ 17, Abs. (2), und 24, Abs. (1) bis (3), des Verf. G. G. 1930].