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Geschäftsordnung des Verfassungsgerichts · Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes

§ 38 Geschäftsordnung des Verfassungsgerichts

XI. Erkenntnisse und Beschlüsse. römisch elf. Erkenntnisse und Beschlüsse.

In forceOfficial text

(1) Wird ein Erkenntnis gemäß Artikel 139, Abs. (2), und 140, Abs. (3) und (4), des Bundes-Verfassungsgesetzes gefällt, so hat es die Verpflichtung der zuständigen Behörde zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung oder des Wiederinkrafttretens gesetzlicher Bestimmungen in seinem Spruch zum Ausdruck zu bringen.

(2) Im Fall des Artikels 138, Abs. (2), des Bundes-Verfassungsgesetzes ist im Spruch die Verpflichtung zur unverzüglichen Kundmachung des Rechtssatzes auszudrücken.