Geschäftsordnung des Verfassungsgerichts · Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes
§ 45 Geschäftsordnung des Verfassungsgerichts
XV. Jährlicher Bericht über die Tätigkeit des Gerichtshofes. römisch fünfzehn. Jährlicher Bericht über die Tätigkeit des Gerichtshofes.
Die Ausarbeitung des im § 14, Abs. (3), des Verf. G. G. 1930 vorgesehenen Berichtes überträgt der Präsident einem Mitglied des Verfassungsgerichtshofes. Der demnach auszuarbeitende Entwurf bildet den Gegenstand der Beratung und Beschlußfassung des Verfassungsgerichtshofes in nichtöffentlicher Sitzung.