Geschäftsordnung des Verfassungsgerichts · Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes
§ 5 Geschäftsordnung des Verfassungsgerichts
Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes. I. Leitung.
Der Präsident kann den Vizepräsidenten sowie die ständigen Referenten zur Erörterung von Angelegenheiten des Dienstes jederzeit einberufen.