Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

Geschäftsordnung des Verfassungsgerichts · Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes

§ 9 Geschäftsordnung des Verfassungsgerichts

III. Der Personalsenat. römisch drei. Der Personalsenat.

In forceOfficial text

(1) Der gemäß § 13, Abs. (2), des Verf. G. G. 1930 gebildeten (Anm.: richtig: gebildete) Personalsenat tritt auf jedesmalige besondere Einladung des Präsidenten zusammen.

(2) Der Präsident weist die Berichterstattung über die Besetzungsvorschläge von Fall zu Fall einem ständigen Referenten zu.

(3) Der Präsident stimmt mit.

(4) Der Personalsenat gibt auch im Fall von Versetzungsgesuchen des dem Gerichtshof beigegebenen Personals sowie auf Ersuchen des Bundeskanzlers Gutachten über die Qualifikation dieses Personals ab.