Viertes Rückstellungsgesetz · Viertes Rückstellungsgesetz
§ 6 Viertes Rückstellungsgesetz
Amtshandlungen, Eingaben, Protokolle, Abschriften, amtliche Ausfertigungen und Zeugnisse, die zur Durchführung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich sind, unterliegen weder den Stempel- und Rechtsgebühren noch den Gerichtsgebühren.