Durchführung des Verbotsgesetzes 1947 · Durchführung des Verbotsgesetzes 1947
§ 30 Durchführung des Verbotsgesetzes 1947
Abschnitt IV Abschnitt römisch vier Rechtsmittelverfahren.
Die Registrierungsbehörden haben die nach § 28, Abs. (1), und § 29, Abs. (1), vorgenommenen Änderungen dem Bundesministerium für Inneres zu melden.